Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 14.12.2005 – L 5
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Entscheidung / Quellenstand
Urteil
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen 5. Senat – 14.12.2005 – L 5
SB 23/05
Einordnung: zunächst positiv / später vom BSG aufgehoben
Rollator und kurze Gehstrecke; die positive LSG-Entscheidung wurde durch BSG B 9a SB 1/06 R
wegen unzureichender Feststellungen aufgehoben und zurückverwiesen.
Leitsatz
1. Beim Nachteilsausgleich aG ist für eine Gleichstellung nach Abschnitt II Nr 1 der Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr 11 StVO erforderlich, dass der Schwerbehinderte auch unter Einsatz
orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb seines Kfz nur mit fremder
Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann. Der Betroffene muss in seiner Gehfähigkeit so stark
eingeschränkt sein, dass die Zurücklegung längerer Wegstrecken zu Fuß unzumutbar ist. Er muss
jedoch nicht - wie etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig sein, sich fortzubewegen
(Anschluss an BSG vom 10.12.2002 - B 9 SB 7/01 R = BSGE 90, 180 = SozR 3-3250 § 69 Nr 1).
2. Auch eine restriktive Auslegung der rechtlichen Vorgaben des Nachteilsausgleichs aG befreit nicht
davon, im Rahmen einer umfassenden Einzelfallprüfung Zumutbarkeitskriterien zu prüfen.
3. Bei dieser Zumutbarkeitsprüfung ist auch der Gesetzeszweck des SGB 9 zu berücksichtigen (ua
Förderung der Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilnahme des Behinderten am Leben in
der Gesellschaft). Gerade bei außergewöhnlich Gehbehinderten bestimmt sich die Möglichkeit der
Teilhabe an der Gesellschaft fast ausschließlich nach der Fähigkeit, Veranstaltungsorte, Geschäfte
und sonstige Einrichtungen mittels des eigenen Kraftfahrzeugs zu erreichen.
4. Können mithilfe eines Rollators (nach jeweils kurzen Pausen) wiederholt Wegstrecken von ca 200
Metern ohne wesentliche Schmerzen oder Beschwerden zurückgelegt werden, besteht kein Anspruch
auf den Nachteilsausgleich aG.
5. Muss der schwerbehinderte Mensch dagegen bei einer Fortbewegung innerhalb seiner Wohnung
bereits Unterarmgehstützen benutzen bzw sich an Einrichtungsgegenständen abstützen und kann er
außerhalb der Wohnung nur noch maximal 150 m pro Weg zurücklegen, wobei er infolge Luftnot und
Schmerzen jeweils nach maximal 30 Metern eine Pause im Sitzen einlegen muss, und besteht
zusätzlich die Gefahr osteoporosebedingter Sinterungsfrakturen, ist der Nachteilsausgleich aG
zuzuerkennen.
Entscheidungstext
Tenor
Das Urteil des Sozialgerichts Lüneburg vom 15. Februar 2005 wird aufgehoben, der Bescheid des
Beklagten vom 17. September 2003 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004
wird geändert.
Der Beklagte wird verpflichtet, beim Kläger für die Zeit ab 1. Mai 2004 die Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches “aG” festzustellen.
Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.
Der Beklagte erstattet dem Kläger 2/3 der notwendigen außergerichtlichen Kosten beider Rechtszüge.
Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „aG" (außergewöhnliche Gehbehinderung).
Bei dem 1947 geborenen Kläger war zuletzt ein Grad der Behinderung (GdB) von 70 festgestellt
(Bescheid vom 10. Januar 2002).
Auf den Antrag vom 23. März 2003 stellte der Beklagte mit Bescheid vom 17. September 2003 i.d.F.
des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 2004 einen GdB von 80 ab Antragstellung fest, lehnte
dagegen die Zuerkennung des beantragten Nachteilsausgleiches „aG" ab. Die GdB-Feststellung
beruhte auf folgenden Gesundheitsstörungen: 1. Chronisch entzündliche Lungenerkrankung
(verwaltungsinterner Einzel-GdB: 50), 2. Osteoporose, Wirbelsäulenleiden (verwaltungsinterner
Einzel-GdB: 50). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der GdB des Klägers allein auf den
o.g. Gesundheitsstörungen beruhe. Die darüber hinaus bestehenden degenerativen
Gelenkveränderungen (verwaltungsinterner Einzel-GdB: 20) wirkten sich nicht mehr GdB-erhöhend
aus. Der Nachteilsausgleich „aG" könne nicht zuerkannt werden, weil trotz erheblicher
Gehbehinderung das Gehvermögen nicht auf das Schwerste eingeschränkt sei. Der Kläger könne
nach versorgungsärztlicher Beurteilung hinsichtlich seines Gehvermögens nicht einem
Doppeloberschenkelamputierten gleichgestellt werden. Auch liege keine dauernde Einschränkung der
Lungenfunktion schweren Grades mit einem Einzel-GdB von mindestens 80 vor. Der Vortrag des
Klägers, dass er behinderungsbedingt beim Ein- und Aussteigen aus dem PKW die Fahrertür
besonders weit öffnen müsse und deshalb auf breite Behindertenparkplätze angewiesen sei, könne
nach der Rechtsprechung des BSG die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches „aG" nicht
rechtfertigen.
Der Entscheidung des Beklagten lagen die Befundberichte des Internisten Dr. F. vom 24. Juni 2003,
des Orthopäden Dipl.-Med. G. vom 21. Juni 2003, des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 24. Juli 2003
bzw. ohne Datum (Eingang beim Beklagten am 20. Oktober 2003) sowie die beratungsärztlichen
Stellungnahmen der Fachärztin für Innere Medizin und Arbeitsmedizin Dr. I. und des Dr. J. vom 18.
August und 6. November 2003 zugrunde.
Mit der am 23. Januar 2004 beim Sozialgericht (SG) Lüneburg erhobenen Klage hat der Kläger
geltend gemacht, aufgrund seiner Behinderungen „übergroße Schwierigkeiten" beim Besteigen und
Verlassen seines Autos zu haben. Er sei auf die Benutzung eines Rollators angewiesen (ärztliche
Verordnung vom 15. Mai 2003).
Das SG hat Befundberichte des Allgemeinmediziners Dr. H. vom 27. Mai 2004, des Internisten Dr. F.
vom 8. Juni 2004, des Orthopäden Dipl.-Med. G. vom 14. Juni 2004 (jeweils nebst umfangreicher
Anlagen) eingeholt. Der Kläger hat u.a. einen Arztbrief des Neurologen und Psychiaters K. vom 18.
Juni 2003 zur Gerichtsakte gereicht.
Das SG hat die Klage mit Urteil vom 15. Februar 2005 mit der Begründung abgewiesen, dass der
Kläger aufgrund der aktenkundigen Befundberichte sowie aufgrund des persönlichen Eindrucks der
Kammer keinen Anspruch auf den Nachteilsausgleich „aG" habe. Zwar hätten die behandelnden Ärzte
maximale Gehstrecken von 20 m bzw. 40 - 50 m angegeben. Zur mündlichen Verhandlung sei der
Kläger dagegen mit einem Gehstock erschienen, mit dessen Hilfe er sich zwar deutlich behindert,
jedoch keinesfalls so eingeschränkt wie ein Doppeloberschenkelamputierter bewegt habe. Der Kläger
habe in der mündlichen Verhandlung die wenigen Meter zwischen der Richterbank und seinem
Sitzplatz ohne Stock zurückgelegt. Im Hinblick auf die vom Kläger geschilderten Auswirkungen der
Osteoporose (Gefahr von Knochenbrüchen bereits bei falschen Bewegungen ohne Belastung) sei es
der Kammer völlig unverständlich, dass der Kläger noch Auto fahre, weil bereits ein einziges
Schlagloch oder ein heftiges Bremsmanöver unvermeidlich zu Knochenbrüchen führen müsse. Auch
sei von einer Luftknappheit während der mündlichen Verhandlung von 25 Minuten Dauer nichts zu
erkennen gewesen. Ein Sauerstoffmangel der Gesichtshaut oder der Lippen habe eindeutig nicht
vorgelegen. Auch sei der Kläger in der Lage gewesen, seinen Anspruch sehr engagiert zu vertreten
und dabei ca. 15 Minuten ohne Unterbrechung laut und angeregt zu sprechen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die am 22. Februar 2005 eingelegte Berufung, mit der der Kläger eine
weitere Verschlechterung seines Gesundheitszustandes geltend macht. Er sei kaum noch in der Lage,
Wegstrecken von 10 bis maximal 20 m ohne Pause zu gehen. Zudem leide er unter erheblichen
Schmerzen infolge der Osteoporose.
Der Kläger beantragt,
1. das Urteil des SG Lüneburg vom 15. Februar 2005 aufzuheben,
2. den Bescheid des Beklagten vom 17. September 2003 i.d.F. des Widerspruchsbescheides vom 8.
Januar 2004 abzuändern,
3. den Beklagten zu verpflichten, die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Nachteilsausgleiches
„aG" festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er ist der Auffassung, dass der Kläger zwar erheblich gehbehindert sei, seine Gehfähigkeit jedoch
nicht auf das Schwerste eingeschränkt sei. Zur Begründung beruft sich der Beklagte auf die zur
Gerichtsakte gereichten beratungsärztlichen Stellungnahmen der Fachärztin für Neurologie Dr. L. vom
11. März und 13. Oktober 2005.
Der Senat hat zur weiteren Ermittlung des medizinischen Sachverhaltes die Entlassungsberichte des
Krankenhauses M. (Zentrum für Pneumologie und Thoraxchirurgie) vom 7. März und 3. Mai 2005
beigezogen sowie das auf einer Untersuchung des Klägers am 31. August 2005 beruhende
fachinternistische Gutachten des Dr. N. eingeholt. Der Gutachter hat zusammenfassend ausgeführt,
dass die Gehfähigkeit des Klägers maßgeblich durch die entzündliche Lungenerkrankung (Luftnot/
Einschränkung der kardiopulmonalen Leistungsfähigkeit) sowie durch die Osteoporose eingeschränkt
werde. Der Kläger sei unter Verwendung eines Rollators noch in der Lage, zweimal pro Tag (mit
jeweils mindestens 2 Pausen) außerhalb des Hauses Strecken von 150 m zurückzulegen. Innerhalb
der Wohnung würden kürzere Strecken mit Unterarmgehstützen bzw. mittels Festhaltens an
Einrichtungsgegenständen zurückgelegt. Trotz dieser Einschränkungen sei die Gehfähigkeit des
Klägers besser als bei einem querschnittsgelähmten, doppeloberschenkelamputierten,
doppelunterschenkelamputierten, hüftexartikulierten oder einem einseitig oberschenkelamputierten
Behinderten, dem die Benutzung eines Kunstbeins unmöglich ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des übrigen Vorbringens der Beteiligten wird
auf die den Kläger betreffende Schwerbehinderten-Akte sowie die erstund zweitinstanzliche
Gerichtsakte verwiesen. Sie waren Gegenstand der mündlichen Verhandlung.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig und insoweit begründet, als der Kläger
Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleichs „aG" ab 1. Mai 2004 hat. Im Übrigen ist die
Berufung unbegründet.
Nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung ist auf der Rückseite des
Schwerbehindertenausweises das Merkzeichen „aG" einzutragen, wenn der schwerbehinderte
Mensch außergewöhnlich gehbehindert i.S.d. § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG)
oder entsprechender straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften ist. Nach Abschnitt II Nr. 1 Satz 1 bis 3
der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Nr. 11 der Straßenverkehrsordnung (VwV-StVO, BAnz
1998, Beilage Nr. 246b und BAnz 2001, S. 1419) sind als Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung solche Personen anzusehen, die sich wegen der Schwere ihres Leidens dauernd nur
mit fremder Hilfe oder nur mit großer Anstrengung außerhalb ihres Kraftfahrzeuges bewegen können.
Hierzu zählen: Querschnittsgelähmte, Doppeloberschenkelamputierte,
Doppelunterschenkelamputierte, Hüftexartikulierte und einseitig Oberschenkelamputierte, die dauernd
außerstande sind, ein Kunstbein zu tragen, oder nur eine Beckenkorbprothese tragen können oder
zugleich unterschenkel- oder armamputiert sind sowie andere Schwerbehinderte, die - auch aufgrund
von Erkrankungen - dem vorstehend aufgeführten Personenkreis gleichzustellen sind.
Der Kläger gehört nicht zu der in der Verwaltungsvorschrift ausdrücklich genannten Gruppe von
schwerbehinderten Menschen. Allerdings hat er aufgrund der Gleichstellungsklausel (Satz 3, letzter
Teilsatz) Anspruch auf den Nachteilsausgleich „aG" ab 1. Mai 2004.
Bei der Prüfung einer Gleichstellung ist maßgeblich auf Satz 1 der o.g. Verwaltungsvorschrift
abzustellen. Denn die in Satz 3 der VwV-StVO genannte Gruppe von Schwerbehinderten ist nicht
homogen. Vielmehr können einzelne der in der Vorschrift genannten Schwerbehinderten bei einem
Zusammentreffen von gutem gesundheitlichen Allgemeinzustand, hoher körperlicher
Leistungsfähigkeit und optimaler orthopädischer Versorgung nahezu das Gehvermögen eines
Nichtbehinderten erreichen (vgl. BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002, BSGE 90, 180; LSG Berlin,
Urteil vom 25. März 2004 - L 11 SB 15/02). Es ist deshalb nicht erforderlich, dass der Betroffene - wie
etwa ein Querschnittsgelähmter - nahezu unfähig ist, sich fortzubewegen. Ausreichend ist vielmehr,
dass er auch unter Einsatz orthopädischer Hilfsmittel praktisch von den ersten Schritten außerhalb
seines Kfz nur mit fremder Hilfe oder mit großer Anstrengung gehen kann (BSG a.a.O.). Ein
anspruchsausschließendes Restgehvermögen lässt sich deshalb weder quantifizieren noch
qualifizieren; eine in Metern ausgedrückte Wegstrecke taugt dazu grundsätzlich nicht. Entscheidend
ist, dass die Gehfähigkeit so stark eingeschränkt ist, dass es dem Betroffenen unzumutbar ist, längere
Wege zu Fuß zurückzulegen (BSG a.a.O., unter Hinweis auf die Gesetzesmaterialien).
Der Kläger konnte im Oktober 2003 mit Hilfe des Rollators noch Wegstrecken von ca. 200 m
zurücklegen (vgl. den Befundbericht des Allgemeinmediziners Dr. H., ohne Datum, Eingang beim
Beklagten am 20. Oktober 2003). Nach wenigen Minuten Pause war das Zurücklegen einer solchen
Wegstrecke erneut möglich.
Eine solche Gehfähigkeit begründet noch keine schwerste Einschränkung der Gehfähigkeit. Deshalb
stellt sich zumindest für diesen Zeitpunkt (Oktober 2003) die ablehnende Entscheidung des Beklagten
auch für den erkennenden Senat als rechtmäßig dar.
In der Folgezeit ist es jedoch zu einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitszustandes
gekommen, die insbesondere auch zu einer weiteren Einschränkung der Gehfähigkeit geführt hat.
Dies wurde anschaulich vom behandelnden Allgemeinmediziner Dr. H. beschrieben: Im Mai 2004
konnte der Kläger sich nur noch langsam mit Hilfe des Rollators über maximal 20 m fortbewegen
(Befundbericht vom 27. Mai 2004). Der Sachverständige Dr. N. führt aus, dass der Kläger sich im
Wesentlichen nur noch innerhalb seiner Wohnung sowie in seinem Garten bewegt. In der Wohnung
werden Wegstrecken von 5 bis 10 m zurückgelegt, wobei sich der Kläger an
Einrichtungsgegenständen abstützt oder aber Unterarmgehstützen benutzt. Begibt er sich in den
Garten, legt er maximal 150 m pro Weg zurück. Die infolge der Anstrengung auftretende Luftnot zwingt
ihn spätestens nach 30 m zu einer Pause. Er muss sich dann auf seinen Rollator setzen. Beim Gehen
verstärken sich die (sowie bereits dauerhaft bestehenden) Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule.
Zeitweise treten heftig einschießende Schmerzen aus der Wirbelsäule in die Beine auf (vergleichbar
einem elektrischen Schlag). In den Füßen besteht ein Taubheitsgefühl. Der Kläger ist beim Gehen
zusätzlich deshalb unsicher, weil infolge der Osteoporose die dauernde Gefahr von Knochenbrüchen
besteht. Bereits in der Vergangenheit hat die Osteoporose mehrfach zu Rippen- und
Wirbelkörperbrüchen geführt.
Der Senat legt diese Befundbeschreibungen des behandelnden Dr. H. und des Sachverständigen Dr.
N. seiner Entscheidung zugrunde, da sich die Angaben des Klägers zu seiner Gehfähigkeit mit den
vom Sachverständigen erhobenen medizinischen Befunden in vollem Umfang decken (vgl. S. 24 des
Gutachtens des Dr. N.). Deshalb teilt der Senat auch nicht die Bedenken des SG gegen die
Glaubwürdigkeit des Klägers.
Diese Einschränkungen der Gehfähigkeit des Klägers begründen - entgegen der Auffassung des
Beklagten und des SG - einen Anspruch auf Zuerkennung des Nachteilsausgleiches aG. Denn es ist -
wie bereits ausgeführt - bei der Gleichstellungsklausel nicht auf einzelne der in der o.g.
Verwaltungsvorschrift genannten Gruppen von Schwerbehinderten abzustellen, etwa auf die Gruppe
der Doppeloberschenkelamputierten (so aber: S. 3 des Bescheides vom 17. September 2003 und S. 4
des Urteils), sondern auf den Einleitungssatz des Abschnitts II Nr 1 der Verwaltungsvorschrift zu § 46
Nr. 11 StVO. Hierbei ist auch der Gesetzeszweck des 9. Buches des Sozialgesetzbuches (SGB IX -
Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen) zu beachten, nämlich u.a. die Förderung der
Selbstbestimmung und der gleichberechtigten Teilnahme des Behinderten am Leben in der
Gesellschaft. Dieses Ziel kann bei außergewöhnlich gehbehinderten Schwerbehinderten insbesondere
durch die Nutzung von sog. Behindertenparkplätzen erreicht werden. Erst durch die Vermeidung
längerer Fußwege ist dem außergewöhnlich gehbehinderten Menschen das Erreichen vieler z.B.
öffentlicher und medizinischer Einrichtungen möglich. Ob im Einzelfall die Gehbehinderung so stark
ist, dass der Nachteilsausgleich aG zuerkannt werden kann, stellt damit letztlich eine wertende
Entscheidung dar, die sämtliche Umstände des Einzelfalls berücksichtigen muss. Besonderes Gewicht
kommt dabei dem Kriterium der Zumutbarkeit zu (vgl. hierzu: BSG, Urteil vom 10. Dezember 2002,
a.a.O.).
Wäre der Kläger auf die Nutzung allgemeiner Parkmöglichkeiten angewiesen, müsste er praktisch
ausnahmslos auf dem erforderlichen Fußweg zwischen Kraftfahrzeug und eigentlichem Ziel (z.B.
Arztpraxis, Geschäft, Veranstaltungsort) Pausen einlegen. Denn der Kläger kann - sogar unter
Zuhilfenahme des Rollators - nur ca. 30 m am Stück gehen. Da bei Großparkplätzen (wie z.B. bei
Einkaufszentren oder Großveranstaltungen) die Entfernungen zwischen Parkplatz und Eingang
oftmals deutlich mehr als 100 m betragen, wäre der Kläger bei Nutzung der allgemeinen Parkflächen
gezwungen, auf dem Fußweg zwischen Auto und Eingang noch auf dem Parkplatzgelände (u.U. sogar
mehrfach) zu pausieren (sitzend auf dem Rollator infolge Luftnot und Schmerzen). Dieses Pausieren
zwischen parkenden Fahrzeugen bzw. im allgemeinen Kraftfahrzeugverkehr auf einem Parkplatz ist
unzumutbar. Dem schwer gehbehinderten Kläger würde bei einer Versagung des
Nachteilsausgleiches aG die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft unzumutbar erschwert (vgl. hierzu
erneut § 1 SGB IX).
Die vom Beklagten und vom SG vorgenommene restriktive Auslegung der Voraussetzungen des
Nachteilsausgleiches „aG" berücksichtigt im vorliegenden Fall nach Auffassung des Senats auch nicht
hinreichend die in § 1 Absatz 1 SGB I formulierten Ziele des Sozialgesetzbuches (Ausgleich
besonderer Belastungen des Lebens; Schaffung gleicher Voraussetzungen für die freie Entfaltung der
Persönlichkeit; vgl. eingehend zu den sozialen Rechten zur Teilhabe behinderter Menschen: § 10 SGB
I). Diese Ziele des Sozialgesetzbuches sind jedoch bei der Auslegung der Vorschriften aller Teile des
SGB zu beachten; die sozialen Rechte sind möglichst weitgehend zu verwirklichen (§ 2 Abs. 2 SGB I).
Zwar sprechen durchaus auch gewichtige Gesichtspunkte für eine restriktive Auslegung des
Nachteilsausgleiches „aG" (wie insbesondere die Tatsache, dass Behindertenparkplätze nur
beschränkt zur Verfügung stehen und deshalb bei einer zu großzügigen Vergabe des
Nachteisausgleichs „aG" dem Kreis der vollständig gehunfähigen Behinderten u.U. zu wenig
Behindertenparkplätze zur Verfügung stehen, vgl. hierzu BSG, Urteil vom 03.02.1988, SozR 3870 § 3
Nr. 28). Eine generell restriktive Normanwendung befreit jedoch nicht von der erforderlichen
Einzelfallprüfung, in deren Rahmen insbesondere auch Zumutbarkeitskriterien zu beachten sind.
Zudem ist von der Rechtsprechung auch bereits in anderen Fällen bei einer maximal zumutbaren
ununterbrochenen Wegstrecke von 36 Metern (LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember
2003 - L 10 SB 20/03, Versorgungsverwaltung 2004, 25) bzw. bei einer nur unter Schmerzen und nur
mit der Gefahr von sturzbedingten Frakturen möglichen Wegstrecke von über 100 Metern (LSG Berlin,
Urteil vom 25. März 2004 - L 11 SB 15/02) ein Anspruch auf den Nachteilsausgleich „aG" bejaht
worden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Sie berücksichtigt den
Teilerfolg des Klägers, der nicht bereits seit Antragstellung sondern erst seit Anfang Mai 2004
Anspruch auf den Nachteilsausgleich aG hat.
Die Revision wird gemäß § 160 Abs. 2 Nr. 1 SGG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtsfrage
zugelassen, welche konkreten Kriterien im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit bzw.
Unzumutbarkeit längerer Wegstrecken zu berücksichtigen sind.